Schlüsselzahlen und Ihre Bedeutung

Vor kurzem kam ein ehemaliger Fahrschüler zu uns: " Hey, da ich meinen Führerschein verloren ( verloren in Hinsicht auf - verlegt und nicht wieder gefunden) habe, musste ich einen Neuen beantragen. Witziger Weise waren die vom Landratsamt so nett und haben mir aus versehen die Motorradklassen eingetragen. Darf ich diese Klassen jetzt fahren?"

Natürlich nicht :-) In der Spalte 12 stehen noch sogenannte Schlüsselzahlen, 79.03 und 79.04 die folgendes bedeuten:

79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

Schnell ist man in solchen Fällen ohne Fahrerlaubnis unterwegs! Deshalb - Checken Sie ihre Schlüsselzahlen.

 

Hintergrund für dieses Beispiel ist eine Führerscheinreform, die im Januar 2013 in Kraft getreten ist. Vor dem Jahr 2013 fielen Trikes aus Verordnungssicht in die Kategorie Pkw und durften daher mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden. Seit Januar 2013 gelten Trikes als Motorräder und dürfen nur noch mit einem Führerschein der Klassen A1 und A bewegt werden. Da kein Führerscheininhaber durch die Reform schlechtergestellt werden darf, dürfen weiterhin alle Führerscheininhaber, die vor Januar 2013 ihre Führerscheinprüfung in der Klasse B abgelegt haben, Trikes im Straßenverkehr nutzen. Jeder Führerschein, der seit Januar 2013 ausgegeben wird, bei dem der Führerscheininhaber aber seine Prüfung der Klasse B erfolgreich davor absolviert hat, findet in seinem Führerschein hinter der Klasse A1 und A die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04. Sie zeigen an, dass Trikes gefahren werden dürfen.

 

 

 

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann unter einer Auflage oder einer Beschränkung erfolgen. Im EU-Führerschein werden Beschränkungen, Auflagen und sonstige Zusatzangaben auf der Rückseite des Führerscheins in Form von Schlüsselzahlen eingetragen. Beziehen sich die Beschränkungen, Auflagen oder Zusatzangaben auf alle erteilten Fahrerlaubnisklassen, dann erfolgt ein Eintrag in der Zeile 12 unten. Sind nur einzelne Führerscheinklassen von der Einschränkung betroffen, erfolgt ein Eintrag in der Spalte 12 rechts, und dort wiederum in der Zeile der betroffenen Führerscheinklasse. 

Die Schlüsselzahlen

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz,

wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01 Brille

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Schutzbrille

02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:

05.01 Nur bei Tageslicht

05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …

05.03 Ohne Beifahrer/Sozius

05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Nicht gültig auf Autobahnen

05.08 Kein Alkohol

10 Angepasste Schaltung

15 Angepasste Kupplung

20 Angepasste Bremsmechanismen

25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepasste Bedienvorrichtungen

40 Angepasste Lenkung

42 Angepasste(r) Rückspiegel

43 Angepasster Fahrersitz

44 Anpassungen des Kraftrades:

44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06 Angepasster Rückspiegel

44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45 Kraftrad nur mit Beiwagen

46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*

73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*

77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

78 Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss

79 (...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Ges.masse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Ges.masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Ges.masse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt

80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden

95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.

 

 

National gültige Schlüsselzahlen im Führerschein

 

Allerdings kann der EU-Führerschein auch nationale Schlüsselzahlen gemäß FeV enthalten, die nur in Deutschland verwendet werden und damit auch nur hier gültig sind. Folgende Tabelle führt diese vollständig auf:

 

Schlüsselzahl Erklärung

104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3

176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

180 (weggefallen)

181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

182 Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

183 (weggefallen)

184 Auflagen:

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und

2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person

 

a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und

c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

185 Auflagen zu den Klassen C und CE:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

186 Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

187 Auflagen zu den Klassen D und DE:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und

3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

188 Auflage zu der Klasse C:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

189 Auflage zu der Klasse D:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

190 Auflage zu der Klasse C:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

191 Auflage zu der Klasse D:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

192 Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

193 Auflagen zu den Klassen D und DE:

Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.

 

Wenn Sie beruflich Güter oder Personen im Straßenverkehr befördern möchten, genügt es nicht alleine, dass Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D für Lastkraftwagen beziehungsweise Busse besitzen. Sie müssen gemäß Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz zusätzlich einen Kurs absolvieren, welcher mit der Schlüsselzahl 95 im Führerschein vermerkt wird.